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Sie sind hier: SAXA Verlag Berlin - Haupttext - Reihen - Skripte Interkulturelle Germanistik - Band 4 - Leseprobe

Leseprobe

Klaus von Schilling:
Das politisch-soziale System der Bundesrepublik Deutschland. Ein Landeskunde-Kompendium. Teil 4: Die Bundesrepublik in den internationalen Organisationen.

8.4 Vom Verfassungsvertrag zum Reformvertrag von Lissabon

Vielleicht weil das Ergebnis von Nizza relativ mager war, wurde gleich vorgesehen, dass nach Ablauf von vier Jahren die nächste Vertragsrevision zu erfolgen hatte; im Jahr 2001 beschloss der Europäische Rat, einen Verfassungskonvent einzusetzen, der einen Verfassungsentwurf zu konzipieren hatte. Dieser Konvent, bestehend aus 105 Mitgliedern - davon waren gut zwei Drittel Parlamentarier und gut ein Viertel Regierungsvertreter, der Rest ohne politische Ämter -, tagte seit dem März 2002 unter dem Vorsitz des früheren französischen Präsidenten Valéry Giscard d'Estaing und schloss im Juni 2003 seine Arbeit ab. Der vorgelegte Entwurf sollte und musste, wie das in solchen Fällen üblich ist, von Regierungskonferenzen noch überarbeitet und abgesegnet werden; abgeschlossen wurde der Prozess im Oktober 2004 mit der feierlichen Unterzeichnung des Verfassungswerkes in Rom, dem Ort der Unterzeichnung der Gründungsverträge von 1957, denen jetzt eine symbolträchtig inszenierte Neubegründung folgen sollte; auch die Beitrittskandidaten Bulgarien, Rumänien und die Türkei setzten ihre Unterschrift unter das Werk und bekannten sich damit zur generellen Zielsetzung.

Schon die Modalitäten des Zustandekommens sind aufschlussreich: Nicht eine verfassunggebende Versammlung wird einberufen, also gewählt, sondern ein Konvent eingesetzt, der einen Entwurf zu formulieren hat, der dann von den Staats- und Regierungschefs gebilligt und unterzeichnet wird. Das zeigt, dass es nicht um eine Verfassung im modernen Sinne ging - eine solche geben sich souveräne Völker, die einen Staat gründen oder ihm eine neue Grundlage geben wollen - und dass folglich auch nicht das Prinzip der Volkssouveränität im Mittelpunkt stand, sondern ein völkerrechtlicher Vertrag abgeschlossen werden sollte, wie er zwischen souveränen Staaten üblich ist. Die Idee der Volkssouveränität, immerhin das Kernstück des demokratischen Selbstverständnisses, kam im neuen Gründungsakt durch Vertrag nicht zur Geltung. Doch hatte der Vertrag zugleich dadurch einen eigentümlichen Status, dass er der Zustimmung der Völker bedürfen sollte, gar in Referenden; insofern trug er sehr wohl Züge einer Verfassung und wurde auch entsprechend behandelt. Bei der Konzeption einer Verfassung geht man immer davon aus, dass es ein Volk - als Inbegriff des Kollektivs, wenngleich stets eine Projektion - sei, das sich diese Verfassung gebe und in ihr die Prinzipien des politischen und sozialen Miteinander festlege; im europäischen Verfassungsvertrag waren es die Völker Europas, also ein Plural, die als Subjekt des Vertrages auftreten sollten. Deshalb erschien das komplizierte Verfahren notwendig. Hätte, wie einige Politiker und Publizisten gefordert hatten, eine Volksabstimmung in Europa stattgefunden, gar gleichzeitig in allen Mitgliedsländern, so wäre die Unterstellung genährt worden, es gäbe ein europäisches Volk, das sich nunmehr seine Verfassung gegeben habe; gerade dieses aber sollte nicht der Fall sein, weshalb das Werk auch Vertrag und nicht Verfassung zu heißen hatte. Doch weil es die Völker und nicht die Regierungen sein sollten, die diesen Vertrag zu tragen hatten, unterschied sich der Vertrag wiederum von allen anderen vergleichbaren Verträgen und näherte sich doch dem an, was als Verfassung zu gelten hat. Ein normaler völkerrechtlicher Vertrag bedarf der Ratifikation durch das Parlament, damit wird der Regierung bestätigt, dass sie diesen Vertrag rechtmäßig abgeschlossen hat und dieser - der in einem genau bestimmten Bereich die Beziehungen zu einem anderen Staat oder einer Gruppe von Staaten regelt - nunmehr, aufgrund der Zustimmung durch das Parlament, Gültigkeit und Gesetzeskraft hat; die Außenbeziehungen werden so ausgestaltet. Der Verfassungsvertrag sollte das Selbstverständnis der Völker, das Innere also, verändern und ihnen im Rahmen des Staatenverbundes einen neuen Status geben. Darauf wird noch einzugehen sein.

Der Verfassungsvertrag, der tiefer ging als alle bisherigen Reformprojekt der EU, weil er die neue Ebene im Verfassungsgefüge der Staaten fest verankern wollte, sollte zur Jahreswende 2006/2007 in Kraft treten; dies setzte natürlich voraus, dass er von allen Mitgliedsstaaten hätte ratifiziert werden müssen, entweder durch die entsprechenden Abstimmungen im Parlament oder durch ein Referendum. Doch das Referendum scheiterte in Frankreich und den Niederlanden; in Großbritannien wurde es vorläufig ausgesetzt. Wie es weitergehen sollte, wusste lange Zeit niemand zu sagen. Im Sommer 2007, als man den Gedanken, den Verfassungsvertrag in seiner ursprünglichen Form zu retten, endgültig aufgegeben hatte, wurden die Überlegungen zur Revision des ursprünglichen Entwurfes in einen neuen Vertrag überführt, der aber das Wort Verfassung strikt mied, also dem, was zu verhandeln war, einen anderen Status zuweisen musste. Der Reformvertrag von Lissabon soll an die Stelle des Verfassungsvertrages treten. Obgleich der Verfassungsvertrag heute nur als versäumte Chance figuriert, ist er hier zu erläutern, denn er stellte einen Schritt dar, der den Weg zu einem politischen Europa öffnen sollte, mithin große Hoffnungen weckte. Auch muss natürlich diskutiert werden, wie und inwiefern der Lissaboner Vertrag von seinem Vorgänger abweicht, ob er als Fortschritt oder Rückschritt zu werten ist. Die Lehren, die aus dem Scheitern des ursprünglichen Konzepts zu ziehen waren, müssen gesehen und die aus dem Misslingen abgeleiteten Konsequenzen bedacht werden. Historisch zu würdigen ist der Einschnitt nur, wenn die umfassende Komplexität beachtet, der Wechsel also nicht nur unter den Aspekten der politischen Machbarkeit dargestellt wird.

Der Verfassungsentwurf war in verschiedener Hinsicht von Bedeutung. Fünf Punkte oder Komplexe, welche die Fundamente berühren mussten bzw. diese neu festlegen wollten, seien hervorgehoben, nicht zuletzt, weil sie in ganz ähnlicher Gestalt im Reformvertrag wiederkehren:

  1. Die bisherigen Verträge zur Europäischen Gemeinschaft und zur Europäischen Union sollten zusammengeführt und in ein Vertragswerk gebunden werden, das damit etwas Abschließendes haben und die Rechtspersönlichkeit der Europäischen Union erst herstellen sollte, ein gewiss höchst anspruchsvolles Unternehmen. Das komplizierte Nebeneinander verschiedener Verträge hätte beendet und etwas qualitativ Neues geschaffen werden können. Das hieß auch, dass die Rechte der einzelnen Organe, vor allem des Europäischen Parlaments, neu festzulegen waren; seine demokratische Kompetenz war zu erweitern und seine Einbeziehung in fast alle Politikbereiche festzuschreiben.

  2. Die Grundrechtscharta sollte in die Verfassung aufgenommen werden und so zum Primärrecht der Union avancieren. Und ebenso wurden die Grundprinzipien - Freiheit, Demokratie, Gleichheit, Rechtsstaatlichkeit - in der Präambel festgehalten; auch darin kann man eine Weiterentwicklung erblicken, vom zunächst rein ökonomisch orientierten Zweckverband zur politisch und auch kulturell ausgerichteten Wertegemeinschaft. Bis zum Schluss war die Berufung auf Gott oder einen religiösen Hintergrund umstritten, schließlich unterblieb sie, selbst in der zunächst vorgesehenen, vagen Form.

  3. Schließlich wurde der Status des gesamten Gebildes verfassungsrechtlich genauer bestimmt. War bislang ein Schwanken zwischen Bundesstaat und Staatenbund zu beobachten, mit der wenig präzisen Bestimmung als Staatenverbund, so gewann dieser Verbund - als ein völkerrechtliches Novum - nunmehr konkretere Gestalt. Dazu gehörte auch die genauere Bestimmung der Rechte und Pflichten der Union und der Mitgliedsstaaten, also die Austarierung eines Gleichgewichts, das von den unterschiedlichen Verantwortlichkeiten getragen sein musste.

  4. Die Zusammenführung der bisherigen Gemeinschaften im neuen völker- und staatsrechtlichen Subjekt der Union bedeutete auch, dass die unterschiedliche Gewichtung der drei Säulen des Maastrichter Vertrages aufgehoben werden und die Bereiche nahezu gleichwertig nebeneinander treten sollten. Dies wiederum musste zur Folge haben, dass die Mitbestimmungskompetenzen des Parlamentes auf alle Politikbereiche auszuweiten, also eine Gleichberechtigung von Rat und Parlament herzustellen war, natürlich nur in Feldern, für die das Verfassungswerk eine Zuständigkeit der Union vorgesehen hat. Trotzdem blieben die konkurrierenden Prinzipien von Supranationalität und Intergouvernementalismus bestehen; die unterschiedlichen Entscheidungsformen in verschiedenen Sachgebieten wurden nicht grundsätzlich aufgehoben, sondern nur die Zahl der Bereiche eingeschränkt, in denen intergouvernemental zu verfahren war. Die Abstimmung in der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik etwa sollte im Wesentlichen einstimmig erfolgen.

  5. Der schwierige Status der Union kann im Bild der Doppelnatur festgehalten werden: Die Union ist eine Bürger- und Staatenunion; sie stützt sich einerseits - ganz demokratisch - auf die Unionsbürger und regelt deren Miteinander, und sie ist andererseits ein Zusammenschluss von Staaten, welche ihre Eigenständigkeit nicht aufgeben, sondern verteidigen wollen, weshalb der Rat - die Vertretung der Staaten - weiterhin großes Gewicht behalten musste. Ihm steht das Parlament als Vertretung der Völker oder Bürger gegenüber. Diese zweifache Ausrichtung ist nichts Neues, sondern bestimmte die Union seit dem Maastrichter Vertrag; im Verfassungsvertrag sollte sie nur präziser beschrieben werden und eine geschlossene rechtliche Gestalt finden. Ob das gelungen wäre, ist wiederum kaum zu entscheiden.

Die institutionellen Änderungen betrafen viele Einzelheiten; sechs Punkte seien benannt:

  1. Das Prinzip der doppelten Mehrheit bei qualifizierten Mehrheitsbeschlüssen im Rat wurde gefunden: Nachdem die Abstimmungsmodalitäten im Ministerrat lange strittig waren, sah die Nachbesserung der Regierungschefs vor, dass künftig bei Entscheidungen mit einer qualifizierten Mehrheit eine Zustimmung von 55 % der Mitgliedsstaaten erforderlich sei, die zudem wenigstens 65 % der Bevölkerung repräsentieren müssten; der Konventsentwurf hatte nur 50 bzw. 60 % vorgesehen.

  2. Die Stellung des Präsidenten des Europäischen Rates wurde aufgewertet bzw. erst geschaffen; dieser sollte vom Europäischen Rat für zweieinhalb Jahre gewählt werden und Befugnisse erhalten, die deutlich über die bloß organisatorische Rolle der bisherigen Präsidentschaft hinausgehen; auch sollte dieser Präsident nicht gleichzeitig nationale Ämter innehaben dürfen.

  3. Ebenso war das Amt eines europäischen Außenministers vorgesehen. In dem neuen Amt sollten die bisherigen Positionen des Hohen Vertreters der GASP und die des Vertreters für Außenbeziehungen in der Kommission zusammengeführt werden; ihm sollte eine entsprechende Behörde zugeordnet werden. Ernannt werden sollte der Außenminister vom Europäischen Rat mit qualifizierter Mehrheit; zugleich bedurfte er der Zustimmung des Kommissionspräsidenten. Beider Amtszeit musste folglich zum gleichen Zeitpunkt enden.

  4. Die Mitgliederzahl im Parlament wurde auf höchstens 750 begrenzt, pro Mitgliedsstaat sollten es höchstens 96 sein; die Modalitäten der Aufteilung hätte später erfolgen sollen.

  5. Der Kommissionspräsident sollte künftig vom Parlament auf Vorschlag des Rates gewählt werden; die Kommission selbst sollte ab 2014 auf zwei Drittel der bisherigen Mitglieder verkleinert werden; die Mitgliedsstaaten sollten ihre Vertreter abwechselnd und gleichberechtigt entsenden.

  6. Die Europäische Zentralbank sollte den Status eines Verfassungsorgans der Europäischen Union erhalten. Selbstverständlich blieb sie unabhängig; ihre Stellung im Kräftespiel der Union wurde damit aufgewertet.

Ein Novum des Vertrages war auch, dass jedes Mitglied ausdrücklich das Recht zum Austritt hatte; ein solches Recht war in den bisherigen Verträgen nicht vorgesehen.

Fraglos stellte der Vertrag ein Vorhaben von großem Ehrgeiz dar, ja grenzte an Überforderung und ist wohl auch deshalb gescheitert. Die Absprachen, welche das neue Selbstverständnis umschreiben und den demokratischen Ansatz erweitern sollten, wurden im Vertrag von Lissabon teilweise zurückgenommen, die meisten inhaltlichen Festlegungen, insbesondere zu Verfahrensfragen, aber konnten beibehalten werden. Über diesen ist zum momentanen Zeitpunkt - Herbst 2007 - nicht ganz einfach zu berichten, da das Referat sich allein auf die Berichterstattung in Rundfunk und Presse sowie die Internetangaben der EU stützen kann. Der wichtigste Schritt war zweifellos die Reduktion der verfassungsrechtlichen Ambitionen: Der neue Vertrag verzichtet nicht nur auf den Titel einer Verfassung, sondern auch auf staatsähnliche Symbole wie Hymne oder Flagge; der Streit über die Präambel mit dem Verweis auf die christliche Tradition Europas scheint vergessen. Ebenso wird darauf verzichtet, die bisherigen Verträge in einem neuen Entwurf zusammenzuführen, was immerhin der Grundimpuls des Verfassungsvertrages gewesen ist, vielmehr bleibt die bisherige Vertragsstruktur bestehen - mit mehreren nebeneinander stehenden Teilbereichen - und wird nur "reformiert", also an die Entwicklung angepasst und fortgeschrieben. Und dies schlägt sich auch in der Behandlung der Grundrechte nieder. Die Ausgliederung der Grundrechtscharta - mit Sonderregelungen für Großbritannien - heißt gewiss nicht, dass den Grundrechten keine Bedeutung zugemessen würde; ihre Verbindlichkeit bleibt gesichert. Doch erfolgt die demokratische Absicherung des Einzelnen nicht über das Kollektivsubjekt Europa, vielmehr bleiben die Einzelnen auf das nationale Kollektiv verwiesen, welches ihnen ihre Freiheit verspricht bzw. über welches sie sich diese wechselseitig zubilligen, in den jeweiligen nationalen Verfassungen mit dem Prinzip der Volkssouveränität als Kern, das nicht zuletzt eben dieses Versprechen enthält. Die kollektive und die individuelle Freiheit sind zwei Seiten einer Medaille. Das berührt auch die schwierige Identitätsfrage: Konnte der Verfassungsvertrag als Versuch gewertet werden, eine europäische Verfassung zu begründen und darüber eine Gemeinsamkeit festzuschreiben, die im anspruchsvollen Begriff einer Identität ihr Ziel gehabt hätte, so wird diese Ambition weitgehend zurückgenommen. Damit bleibt auch die Frage nach Ort und Status des Staatenverbundes offen.

Dennoch wird - gleichsam durch die Hintertür - die Frage der Verfassung in den Reformvertrag hineingeschoben: Der Reformvertrag will zwar die bisherigen Verträge beibehalten, gibt ihnen aber neue, höchst aufschlussreiche Namen. Der Unionsvertrag behält die alte Bezeichnung, damit auch die Funktion eines Rahmens: Der alte EG-Vertrag, Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, soll künftig die Bezeichnung Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union tragen. Damit wird er sehr eindeutig dem Unionsvertrag untergeordnet und die Parallelität von Gemeinschaft und Union aufgehoben. Die Gemeinschaft geht in der Union geradezu auf, wenn sie nur deren Arbeitsweise zu umschreiben hat; und selbst die alte Unterscheidung von Gemeinschafts- und Unionsrecht wird - zumindest tendenziell - obsolet. Der Begriff der Gemeinschaft wird gemieden und nahezu durchgehend durch den der Union ersetzt. Auf diese Weise wird das alte Postulat des Verfassungsvertrages beibehalten, eine einheitliche Rechtspersönlichkeit herzustellen; als Union soll diese beschrieben werden. Nimmt man das ernst, so könnte dem Unionsvertrag ein verfassungsähnlicher Status zugeschrieben werden; denn der Weg, der faktisch bereits eingeschlagen worden ist, wird auf diese Weise vertrags- oder verfassungsmäßig abgesegnet. Was bisher implizit vorausgesetzt wurde, wird nunmehr, so scheint es, explizit formuliert. Die Verschmelzung von Union und Gemeinschaft freilich ist mit einem einfachen Etikettentausch nicht zu bewerkstelligen; hier dürften Probleme angesiedelt sein, die noch nicht ausreichend entfaltet sind und deshalb der Diskussion bedürfen. Die charakteristische Ambivalenz von Supranationalität und Intergouvernementalismus ist nicht aufgelöst, auch nicht auf eine Weise bestimmt worden, die dem neuen Gebilde genaue Konturen gäbe. Gewiss kann festgestellt werden, dass der bisherige Weg in die Union dadurch gekennzeichnet ist, dass immer größere Bereiche vergemeinschaftet worden sind, und ebenso gewiss soll dieser Weg auch fortgesetzt werden, weshalb die Überschrift, welche aus der Gemeinschaft eine bloße Arbeitsweise der Union macht, gerechtfertigt ist, doch ist damit die Frage nach dem Subjekt der Union nicht geklärt.

Deshalb bleibt festzuhalten: Wenn ein Demokratiedefizit dadurch gegeben war, dass die Umsetzung des Prinzips der Volkssouveränität auf europäischer Ebene Schwierigkeiten bereitete, nicht zuletzt weil die Reibung mit der je nationalen Identität und Souveränität ungeklärt blieb, so schafft auch der Reformvertrag keine Klarheit, weil er vor der eigentlichen Aufgabe zurückschreckt. Das muss nicht als Vorwurf formuliert werden. Offensichtlich sind die Verhältnisse so heikel, dass ihre Klärung noch Auseinandersetzungen verlangt. Und fraglos sollte eine europäische Identität die je nationale auch nicht ersetzen, sondern im Verhältnis der Komplementarität zu ihr stehen. Darüber aber, wie dies zu bewerkstelligen ist und wie diese Relationen konkret aussehen sollen oder können, besteht kein Konsens. Der europäische Selbstverständigungsdiskurs erfordert offensichtlich noch Zeit und Geduld.

Das Demokratiedefizit hat verschiedene Aspekte. In anderen Bereichen ist es zweifellos gelungen, Fortschritte zu erzielen, etwa bei der Aufwertung des Parlaments; wenn Demokratisierung bedeutet, dass die Beteiligungsrechte des Parlaments ausgedehnt werden, so ist fraglos ein Fortschritt zu verzeichnen. Ein Hauptproblem aber, das mit dem Demokratiedefizit auf europäischer Ebene angesprochen wird, ist das ungeklärte Verhältnis von Einzelnem und Kollektiv, das dadurch bestimmt ist, dass die nationale und europäische Ebene so miteinander verknüpft werden, dass der Einzelne seine demokratische Identität und seine demokratischen Rechte aus der Spannung zu beiden Polen ableiten kann. Erst wenn das - berechtigte, also rational einlösbare - Gefühl vermittelt werden kann, dass auch auf europäischer Ebene Adressat und Autor des Rechts identisch sind, die Beteiligung also gesichert ist und nachvollzogen werden kann, ist Europa als demokratisches Projekt gelungen. Das ist ein hoher Anspruch, der nur schwer zu befriedigen ist, vor allem deshalb, weil er nicht nur die Rechtslage zu berücksichtigen hat, sondern auch die Frage berührt, wie die entsprechenden Prozesse in der Gesellschaft vermittelt werden können. Der Erfolg des europäischen Projekts dürfte von solcher Vermittlung abhängen, vielleicht sogar stärker als von der juristischen Stringenz der verfassungsrechtlichen Ableitungen, die natürlich nicht zu vernachlässigen sind.

Die oben aufgelisteten inhaltlichen Bestimmungen des Verfassungsvertrages wurden weitgehend übernommen, allenfalls geringfügig korrigiert, etwa die Vorgaben zu den Abstimmungen mit qualifizierter Mehrheit im Rat, die zunächst die Gemüter erhitzt hatten. Deshalb können die Regelungen auch kurz zusammen gefasst werden: Das Amt des Präsidenten des Europäischen Rates soll, wie im Verfassungsvertrag vorgesehen, neu ausgerichtet bzw. erst geschaffen werden, mit einer zweieinhalbjährigen Amtszeit; in den Fachministerkonferenzen aber ist ein halbjährlich wechselnder Vorsitz vorgesehen, wie es der bisherigen Praxis entspricht. Das Amt eines "Hohen Repräsentanten für Außen- und Sicherheitspolitik" wird, wie geplant, geschaffen, nur darf er sich nicht "Außenminister" nennen; er hat den Außenministerrat zu leiten und ist gleichzeitig Vizepräsident der Kommission, doch bleiben außenpolitische Kompetenzen in beträchtlichem Umfang bei den Nationalstaaten, denn der Außenbeauftragte wird vorwiegend ein Koordinator sein, kaum aber - zumindest in absehbarer Zeit - aus eigener Kompetenz Außenpolitik betreiben können. - Das Parlament wird im Gesetzgebungsprozess beträchtlich aufgewertet, indem die Bereiche, in denen es zu beteiligen ist, erweitert werden; das Verfahren der Mitentscheidung wird zur Regel erhoben und soll die anderen Gesetzgebungsverfahren weitgehend ersetzen. Der Begriff Gesetz indessen, der im Verfassungsvertrag vorgesehen war, wird gestrichen; das Parlament wird stattdessen weiterhin Richtlinien und Verordnungen erlassen, welche die Bezeichnung Rechtsakte tragen. Das Mitentscheidungsverfahren erhält den Titel eines "ordentlichen Gesetzgebungsverfahren", wird also zum Normalfall erklärt, das mit einem "Gesetzgebungsakt" abgeschlossen wird; doch kennt der Vertrag auch die Ausnahme des "besonderen Gesetzgebungsverfahren". Die Nähe zum nationalen Verfahren ist unübersehbar, aber auch die Absicht, den Unterschied zu betonen.

Auch dies dürfte auf den ungesicherten Status des Staatenverbundes zurückgehen: Gesetze im überlieferten Sinne kann nur ein Souverän beschließen; das nationale Parlament ist der Repräsentant des Volkes, also nach demokratischem Verständnis der Statthalter des Souveräns und kann deshalb im Namen des Volkes Gesetze verabschieden. Das europäische Parlament hingegen kann einen solchen Anspruch auf Souveränität - das europäische Volk zu vertreten - nicht erheben, also darf es auch nicht Gesetze beschließen; so muss der Verzicht wohl interpretiert werden. Auch wird der Gesetzgebungsprozess in der Union ja nicht mit der Zustimmung des Parlaments abgeschlossen, sondern mit der des Rats. Hat das Gesetz seinen Ursprung, so die dahinter stehende Konstruktion, im Willen des Volkes und bedarf deshalb des Parlaments als letztem Beschließenden, so hat der europäische Rechtsakt in der Übereinkunft der Staaten seinen Rechtsgrund und mündet folglich in einen von den Staaten bzw. dem Rat abschließend legitimierten Rechts- oder Gesetzgebungsakt. Das Zusammenwirken von Staaten prägt die Union und ist letztlich wichtiger als der Wille eines Souveräns. Auch hier schlägt jene oben angesprochene Leerstelle - die Unfähigkeit, eine Identität zu benennen - auf die Terminologie durch; und ebenso ist die Doppelnatur der Union gegenwärtig, als Zusammenschluss der Bürger und der Staaten, welche das Zusammenspiel von Rat - dem Organ der Staaten - und Parlament - dem Organ der Bürger - verlangt, aber nicht wie im nationalen Gesetzgebungsprozess dem Parlament das letzte Wort geben will.

Die Zahl der Kommissare soll laut Reformvertrag bis 2014 auf 18 gesenkt, der Kommissionspräsident vom Parlament auf Vorschlag des Rates gewählt werden. Heiß umstritten war die so genannte doppelte Mehrheit bei Entscheidungen im Rat: Die im Verfassungsvertrag vorgesehene Regelung, dass bei Abstimmungen mit qualifizierter Mehrheit eine Mehrheit von 55 % der Mitgliedsstaaten und 65 % der Bevölkerung der EU erforderlich ist, wird übernommen und soll ab 2014 Gültigkeit haben. Polen kann durchsetzen, dass in Streitfällen sich die Staaten noch bis zum Jahr 2017 auf den Vertrag von Nizza berufen dürfen, mit den höheren Hürden für die qualifizierte Mehrheit, und dass über die Ioannina-Klausel - die unten noch darzustellen sein wird - Entscheidungen aufgeschoben werden können. Die Aufwertung der Europäischen Zentralbank - wie auch des Europäischen Rates - als vollwertiger Organe wird übernommen. - In wenigen Punkten geht der Reformvertrag über den Verfassungsvertrag hinaus: So wird die Bekämpfung des Klimawandels ausdrücklich als politisches Ziel erwähnt und geht auf diese Weise in das Primärrecht ein.

Die Diskussion über den Vertrag hat gerade begonnen; da der Vertrag in wesentlichen Teilen eine Neuauflage des Verfassungsvertrages darstellt, kann die Kritik, die an jenem geübt worden ist, vor allem das Demokratiedefizit betreffend, auch ihm gelten. Ob die Diskurse ähnlich ablaufen, werden die nächsten Monate zeigen. Bemerkenswert ist ein anderer Aspekt: Zum Zeitpunkt der Ablehnung des Verfassungsvertrages in Frankreich und den Niederlanden schien es nicht die Verfassungsfrage zu sein, welche das Nein provoziert hat, sondern eine soziale Angst. Der Verdacht, dass die Union ein rein ökonomisches Gebilde sei, gar einseitig neoliberal ausgerichtet, und die soziale Seite des ökonomisches Prozesses ausgeblendet werde, wenn man sich so einseitig auf die Beförderung des Marktmodells festlege, schien in hohem Maße diejenigen bestimmt zu haben, die den Vertrag abgelehnt haben. Dieser Aspekt spielt im Reformvertrag - so jedenfalls der erste Blick - keine große Rolle. Das mag damit zusammenhängen, dass vor wenigen Jahren die konjunkturellen Aussichten nicht sehr günstig und also die Ängste groß waren; in der derzeitigen Konstellation - mit einem sichtbaren, aber doch begrenzten Aufschwung - mögen die älteren Befürchtungen eine geringere Rollen spielen. In der Diskussion, welche vor den Ratifikationen oder Referenden in den Einzelstaaten stattfinden werden, könnte er wieder größeres Gewicht bekommen, zumal dann, wenn sich der Konjunkturhimmel wieder verdüstern sollte. Fraglos bezeichnet der Komplex eine Zukunftsaufgabe - die Vermittlung des Marktes mit den sozialen Ansprüchen -, welcher die Union sich zu stellen hat. Auch darauf wird noch zurückzukommen sein.

Skripte Interkulturelle Germanistik, Band 4.
ISBN 978-3-939060-12-3. € 30,50.

 

 

 

 


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